Externer Datenschutzbeauftragter

Als Unternehmer oder Geschäftsführer sind Sie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer Organisation selbst verantwortlich. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann Sie dabei jedoch in erheblichem Umfang unterstützen.

 

Regelmäßig von bestellten Datenschutzbeauftragten übernommene Aufgaben umfassen die:

  • Unterrichtung und Beratung der Verantwortlichen und Beschäftigten
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO sowie nationaler Sonderregelungen
  • Sensibilisierung und Schulung
  • Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Viele Vorteile sprechen für eine kontinuierliche Zusammenarbeit!

Ein externer Datenschutzbeauftragter verfügt über eine zertifizierte, bereits vorhandene Fachkunde und bildet sich auf eigene Kosten fortlaufend weiter. Zeitintensive Fortbildungen interne Mitarbeiter zur erstmaligen Erarbeitung der nötigen Kenntnisse entfallen und die eigenen Beschäftigten können weiterhin ihrer eigentlichen Tätigkeit nachgehen.

 

Dabei bringt man als Externer oftmals Einblicke und Vergleichsmöglichkeiten aus anderen Branchen mit und kann auch interdisziplinär nach möglichen neuen Lösungen suchen.

 

Ein externer Beauftragter verfolgt im Unternehmen nur das eine Ziel - den Datenschutz. Es ist nicht mit Interessenkonflikten zu rechnen. Zwar muss sich ein externer Berater in viele betriebliche Abläufe erst hinein versetzen, er kann dann aber seine Aufgaben neutral, unabhängig und zielstrebig anpacken. Oft fallen dabei wichtige Details auf, die Mitarbeiter mit jahrelanger Routine im Betrieb nicht mehr wahrnehmen.

 

Für die Bestellung eines externen Dienstleisters spricht außerdem, dass die Kosten transparent und kalkulierbar sind und stets nachvollziehbar bleiben. Die Vergütung der Beratung ist vertraglich fest gelegt.

 

Letztlich kann ein bestellter externer Datenschutzbeauftragter – vorbehaltlich der vertraglich vereinbarten Regelungen - ohne weiteres wieder abberufen werden, Kündigungsschutz oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen in der Regel nicht.